Satzung

Satzung der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, Kreisverband Karlsruhe - Land

§ 1

Der Kreisverband gibt sich nach Maßgabe des § 9 Organisationsstatut der SPD eine Satzung.

§ 2 Tätigkeitsgebiet

Der Kreisverband umfasst das Gebiet des Landkreises Karlsruhe.

§ 3 Gliederung

(1) Der Kreisverband gliedert sich in die Ortsvereine der SPD des in § 2 genannten Gebietes.

(2) In Städten mit mehr als einem Ortsverein können nach politischer Zweckmäßigkeit Stadtverbände als weitere Organisationsgliederung gebildet werden, wenn alle Ortsvereine im Stadtgebiet zustimmen. Durch die Bildung eines Stadtverbandes wird die Eigenschaft der Ortsvereine als Grundlage der Organisation nicht berührt. Gemäß § 8 (6) Organisationsstatut können den Stadtverbänden kommunalpolitische und organisatorische Aufgaben übertragen werden.

§ 4 Verbandsorgane und ihre Regularien

(1) Organe des Kreisverbandes sind:

•           Kreisparteitag in der Form eines

a) Mitgliederparteitages oder

b) Delegiertenparteitages,

•           Kreisvorstand,

•           Arbeitsgemeinschaften.

(2) Zu Sitzungen der Organe werden deren Mitglieder stets schriftlich (auch elektronisch) unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und vorläufiger Tagesordnung, die ggf. Wahlen bzw. Abwahlen aufzuführen hat, eingeladen. Fristen sind angegeben.

(3) Über die Sitzungsergebnisse der Organe ist vom dem/der Beauftragten Verwaltung oder von einer vom Vorstand beauftragten Person ein Ergebnisprotokoll zu fertigen.

Protokolle enthalten die Namen der Anwesen-den, die Beschlüsse im Wortlaut sowie auf Verlangen auch Minderheitsvoten. Sie sind vom Sitzungsleiter/von der Sitzungsleiterin gegenzuzeichnen und im zuständigen Regionalzentrum mind. 10 Jahre zur Einsicht für jedes Mitglied aufzubewahren.

Der Inhalt der Protokolle ist den Vorsitzenden der Gliederungen in geeigneter Weise regelmäßig mitzuteilen.

(4) Jedes Organ ist beschlussfähig, solange die Hälfte der von der Mandatsprüfungskommission erfassten Stimmberechtigten anwesend ist. Bei Kreisparteitagen in Form einer Mitgliederversammlung müssen mind. 7,5 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Beschlussunfähigkeit wird auf Antrag festgestellt.

(5) Abstimmungen in den Organen finden generell offen statt, solange kein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht. Widerspricht ein stimmberechtigtes Mitglied, so ist über das Abstimmungsverfahren abzustimmen.

Beschlüsse, außer Satzungsänderungen, werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(6) Außer der Sitzungsleitung und den Kommissionen sind Wahlen in den Organen stets geheim durchzuführen. Im Übrigen gilt die Wahlordnung der SPD.

§ 5 Kreisparteitag

(1) Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Auf ihm vollzieht sich die politische Meinungs- und Willensbildung des SPD-Kreisverbandes Karlsruhe-Land. Seine Beschlüsse binden sämtliche Organe des Kreisverbandes.

Zu den Aufgaben des Kreisparteitages gehören insbesondere:

•           Beschlussfassung über die Tagesordnungen,

•           Wahl des Präsidiums

•           Beschlussfassung über Anträge, Resolutionen und Statutenänderungen,

•           regelmäßige Entgegennahme von Berichten, insbesondere des Kreisvorstandes, der RevisorInnen, der Arbeitsgemeinschaften, Arbeitskreise und Projektgruppen auf Kreisebene, der Kreistagsfraktion sowie der Abgeordneten auf Landes-, Bundes- und Europaebene,

•           Rechenschaftslegung, Entlastung (Kasse separat),

•           Wahl des Kreisvorstandes,

•           Wahl der RevisorInnen (vgl. § 7) und der Kommissionen (vgl. § 8),

•           Wahl der Delegierten für die Landesparteitage/ Landesdelegiertenkonferenz.

 (2) Der Kreisparteitag wird als Mitgliederparteitag oder als Delegiertenparteitag durchgeführt. Stimmberechtigt sind demnach beim Mitgliederparteitag alle Mitglieder des SPD-Kreisverbands und beim Delegiertenparteitag die gewählten Delegierten der Ortsvereine.

Beim Delegiertenparteitag steht jedem Ortsverein neben einem Grundmandat pro angefangenen 15 Mitglieder, für die in den letzten 4 Quartalen Mitgliederbeiträge abgerechnet worden sind, ein weiteres Delegiertenmandat zu.

Die Ortsvereine haben mindestens alle zwei Jahre Delegierte zu wählen und diese unverzüglich über das zuständige Regionalzentrum dem Kreisvorstand zu melden.

(3) Beratend nehmen ferner alle in und für die SPD Karlsruhe-Land tätigen Funktions- und Mandatsträger teil, insbesondere:

•           Landtags-, Bundestags- und Europaabgeordnete, ebenso Betreuungsabgeordnete,

•           Mitglieder von Vorständen und Gremien auf Landes- und Bundesebene der Partei,

•           Vorsitzende der Ortsvereine und Arbeitsgemeinschaften,

•           LandratIn sowie OberbürgermeisterInnen und BürgermeisterInnen,

•           Regierungsmitglieder und RegierungspräsidentIn,

•           Mitglieder der Kreistagsfraktion,

•           Mitglieder des Kreisvorstandes,

•           RevisorenInnen gem. § 7,

•           Mitglieder der Kommissionen gem. § 8,

•           der/die zuständige RegionalgeschäftsführerIn,

•           Mitglieder und Gastmitglieder,

•           weitere vom Kreisvorstand geladene Gäste.

(4) Jährlich müssen mindestens ein Mitglieder- und mindestens ein Delegiertenparteitag stattfinden.

Der erste Mitgliederparteitag ist in den ersten vier Kalendermonaten vorgesehen. Der/die Kreisvorsitzende bzw. die beiden Kreisvorsitzenden tragen dafür Sorge, dass der Termin des Kreisparteitages in geeigneter Weise mindestens vier Wochen vorher den Ortsvereinen angekündigt und öffentlich bekanntgemacht wird. Die Einladung mit Übermittlung der vorläufigen Tagesordnung erfolgt mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Anträge werden online zugänglich gemacht und auf Wunsch zugeschickt.

(5) Der Kreisparteitag tagt in der Regel öffentlich und kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er veranlasst die Prüfung der Legitimation der TeilnehmerInnen durch die Mandatsprüfungskommission und wählt für die Dauer der Sitzung ein leitendes Präsidium, das auch gem. § 4 (3) Sorge für die Protokollführung trägt.

Das Präsidium stellt die Mehrheitsverhältnisse bei Abstimmungen fest; auf Antrag sind die Stimmen genau auszuzählen.

(6) Das Antragsrecht auf Kreisparteitagen steht allen Gliederungen und Organen zu. Anträge – auch Statutenänderungen – sind spätestens 2 Wochen vorher beim Kreisvorstand einzureichen, der sie den Stimmberechtigten bekanntmacht.

Bei verspätet eingereichten Anträgen, oder von 15 Mitgliedern gestützten Initiativanträgen, entscheidet der Kreisparteitag über Behandlung bzw. Vertagung oder Überweisung an den Kreisvorstand.

(7) Bei Vorliegen eines entsprechenden, fristgemäß eingereichten, Antrages kann der Kreisparteitag mit absoluter Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden die Neuwahl des Organs Kreisvorstand unter Festsetzung eines außerordentlichen Kreisparteitages beschließen bzw. einzelne Mitglieder des Kreisvorstandes durch Wahl eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin ablösen.

(8) Die Einberufung des Kreisparteitages erfolgt durch die/den Kreisvorsitzende/n bzw. die beiden Kreisvorsitzenden. Tagungsort, Zeitpunkt des Beginns und vorläufige Tagesordnung bestimmt der Kreisvorstand.

(9) Der Kreisparteitag kann Arbeitsgruppen einsetzen.

§ 6 Außerordentlicher Kreisparteitag, besondere Mitwirkungsformen

(1) In besonderen Fällen können nach Vorgaben dieses Statuts

•           ein außerordentlicher Delegiertenparteitag

•           ein Mitgliederentscheid oder

•           ein Mitgliederbegehren

durchgeführt werden.

Die dabei getroffenen Entscheidungen sind verbindlich, sofern sie nicht binnen 12 Monaten durch einen weiteren Kreisparteitag mit Zweidrittelmehrheit korrigiert werden.

(2) Alle durch das Statut geregelten Aufgaben und Befugnisse, Fragen der Finanz- und Wirtschaftsplanung sowie Statutenänderungen können dabei nicht beraten werden, da sie laut Organisationsstatut einem ordentlichen Kreisparteitag vorbehalten sind.

(3) Ein außerordentlicher Kreisparteitag wird als Delegiertenparteitag einberufen auf Antrag von:

•           mindestens 80 stimmberechtigten Mitgliedern aus mindestens 4 Ortsvereinen,

•           der Mehrheit des stimmberechtigten Kreisvorstands,

•           einem Fünftel der Delegierten,

•           einer Gruppe von Ortsvereinen, die zusammen mindestens ein Fünftel der Delegierten stellen,

•           mindestens 7 Ortsvereinen.

Der Antrag muss begründet sein und einen konkreten Entscheidungsvorschlag bzw. eine vorläufige Tagesordnung beinhalten.

(4) Die Einberufung hat unter Berücksichtigung der Fristen sowie aller Bestimmungen des § 4 zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu erfolgen. Ist aufgrund äußeren Termindrucks Dringlichkeit zwingend geboten, kann sich die Ladungsfrist zu Versammlungen auf 7 Tage reduzieren. Über die Behandlung von Anträgen, oder von 15 Delegierten gestützten Initiativanträgen, entscheidet die einberufene Versammlung.

Für Bekanntgabe und Durchführung ist der Kreisvorstand zusammen mit den Ortsvereinsvorständen verantwortlich.

(5) Ein Mitgliederentscheid bzw. Mitgliederbegehren wird durchgeführt, wenn die im Organisationsstatut der SPD hierfür beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Antrag muss begründet sein und einen konkreten Entscheidungsvorschlag bzw. eine vorläufige Tagesordnung beinhalten.

§ 7 Revision

Zur Prüfung der Kassenführung des Kreisverbandes wählt ein Kreisparteitag für die Dauer der Amtsführung des Kreisvorstandes zwei RevisorInnen sowie zwei ErsatzrevisorInnen, die ihre Aufgaben gemäß § 6 der Finanzordnung der SPD wahrnehmen.

§ 8 Kommissionen

(1) Für längstens zwei Jahre wählt ein Kreisparteitag ohne Vorstandswahlen folgende Kommissionen:

•           die Mandatsprüfungskommission,

•           die Antragskommission sowie

•           die Schiedskommission.

Ihre Mitglieder sind zu Kreisparteitagen gem. § 5 (3) einzuladen; § 6 (4) gilt analog.

(2) Die Mandatsprüfungskommission prüft die Stimmberechtigung der Anwesenden eines Kreisparteitages und erstattet ihm hierüber Bericht. Die hierfür notwendigen Unterlagen erhält sie vom zuständigen Regionalzentrum.

Die Mandatsprüfungskommission besteht aus einem/einer Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern.

(3) Die Antragskommission erhält vor Kreisparteitagen unverzüglich alle gestellten Anträge mit dem Auftrag um formale wie auch inhaltliche Prüfung, sowie dem Parteitag eine Empfehlung für die weitere Behandlung zu geben. Ferner beobachtet sie die Umsetzung beschlossener Anträge und erstattet hierüber regelmäßig Bericht.

Die Antragskommission besteht aus dem/der Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern.

Zur Beratung über eingegangene Anträge tritt die Kommission unverzüglich zusammen.

(4) Die Schiedskommission agiert gemäß § 34 des Organisationsstatutes der SPD.

Sie besteht aus dem/der Vorsitzenden, zwei StellvertreterInnen und vier BeisitzerInnen.

Sie entscheidet in 3er-Besetzung; lediglich bei Verhinderung rücken BeisitzerInnen entsprechend ihrer Stimmenzahl nach. Für Verfahren gilt die Schiedsordnung der SPD.

§ 9 Arbeitsgemeinschaften

(1) Im Rahmen der Bundesrichtlinien und -grundsätze können in der SPD Karlsruhe-Land mit dem Einverständnis des Kreisvorstands Arbeitsgemeinschaften gebildet werden. Wo diese auf Kreisebene noch fehlen, kann der Kreisvorstand bis auf Weiteres Ersatzregelungen vorsehen.

(2) In Erfüllung ihrer, von der Partei definierten, Aufgaben nehmen die Arbeitsgemeinschaften Einfluss auf die Willensbildung der SPD Karlsruhe-Land, organisieren Öffentlichkeitsarbeit, bieten Interessierten auch außerhalb der Partei Ansprech- und Mitwirkungsmöglichkeiten und beraten den Kreisvorstand.

Dieser hat die Arbeitsgemeinschaften zu unterstützen und gleichzeitig darauf zu achten, dass sich ihre Tätigkeit im Rahmen der geltenden Statuten, Grundsätze und Richtlinien bewegt.

(3) Die Arbeitsgemeinschaften sind unselbständige Teile der Partei und erheben keine eigenen Beiträge. Sie sind dem Kreisverband gegenüber rechenschaftspflichtig und müssen finanzielle Zuwendungen im Einverständnis mit dem Kreisvorstand verwenden.

§ 10 Nominierung von WahlkreiskandidatenInnen

(1)       Die Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten zu Europa-, Bundestags- und Landtagswahl werden – unter Beachtung der jeweiligen Wahlgesetze – durch die stimmberechtigten Mitglieder der betroffenen Wahlkreise im Einvernehmen mit dem Kreisvorstand bzw. den benachbarten Verbänden, auf entsprechenden Wahlkreiskonferenzen beschlossen.

Angestrebte Nominierungsart ist dabei die Mitgliedervollversammlung.

Auf mehrheitlichen Antrag der betroffenen Ortsvereine kann der Kreisvorstand unter Festsetzung der Regularien auch eine Delegiertenversammlung zur Nominierung ermöglichen.

Gleiches ist möglich, wenn mehrere Kreisverbände oder Teile von Kreisverbänden einen Wahlkreis bilden und die Satzung des benachbarten Kreisverbandes die Mitgliedervollversammlung als Nominierungsform ausschließt.

(2)       Vor der Nominierungsversammlung zur Landtags- oder Bundestagswahl kann ab zwei Bewerbern eine Mitgliederbefragung durchgeführt werden.

Kreisvorstand

§ 11 Die Leitung des Kreisverbandes obliegt dem Kreisvorstand.

§ 12 Der Kreisvorstand setzt sich zusammen

(1) aus Folgenden stimmberechtigten Mitgliedern:

dem/der Kreisvorsitzenden oder zwei gleichberechtigten Kreisvorsitzenden, davon eine Frau, vier gleichberechtigten Stellvertretern bzw. Stellvertreterinnen, davon zwei Frauen und je Landtagswahlkreis ein VertreterIn,

•           dem/der Beauftragten Finanzen

•           dem/der Beauftragten Kommunikation, einem/einer stellv. Beauftragten Kommunikation,

•           dem/der Projektbeauftragten, einem/einer stellv. Projektbeauftragten,

•           dem/der Beauftragten Verwaltung, einem/einer stellv. Beauftragten Verwaltung (Protokoll, Bildungsangebote, Rotes Eck),

•           dem/der Mitgliederbeauftragten,

•           und bis zu acht Beisitzern bzw. Beisitzerinnen.

Die stimmberechtigten Mitglieder des Kreisvorstandes sowie die KassenrevisorenInnen werden vom Mitgliederparteitag in geheimer Wahl und getrennten Wahlgängen für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Der Parteitag beschließt mit einfacher Mehrheit, ob ein Kreisvorsitzender oder eine Kreisvorsitzende oder aber zwei gleichberechtigte Kreisvorsitzende, davon eine Frau, gewählt werden sollen.

(2) aus Folgenden Mitgliedern mit beratender Stimme:

1. dem/der bzw. der Vorsitzenden der Kreistagsfraktion oder einer von ihm/ihr beauftragten Person,

2. Einem/einer VertreterIn der Mitglieder aus dem Kreisverband in der Fraktion des Regionalverbandes,

3. den sozialdemokratischen Mitgliedern des Kreisverbandes im Europäischen Parlament, im Bundestag und im Landtag von Baden-Württemberg,

4. den Kreisvorsitzenden der Arbeitsgemeinschaften,

5. Dem/der RegionalgeschäftsführerIn

Es bleibt dem Kreisvorstand vorbehalten, weitere Personen einzuladen.

§ 13 Der Kreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes. Für Wahlen auf einem Kreisparteitag macht er eigene Wahlvorschläge, holt Wahlvorschläge der Ortsvereine ein und teilt sie den Mitgliedern mit der vorläufigen Tagesordnung mit. Er beschließt den dem Kreisparteitag vorzulegenden Finanzbericht. Er kann Arbeitsgruppen einsetzen, die ihm politisch verantwortlich sind. Über seine Sitzungen werden Ergebnisprotokolle angefertigt.

Kassengeschäfte

§ 14 Die Kassengeschäfte des Kreisverbandes führt der/die Beauftragte Finanzen im Einvernehmen mit dem Kreisvorstand.

§ 15 Im Falle der Verhinderung führt der bzw. die Kreisvorsitzende oder ein vom Kreisvorstand benanntes Mitglied der Kreisdelegiertenkonferenz die Kassengeschäfte.

§ 16 Die Kassenführung wird einmal jährlich von den RevisorenInnen geprüft.

§ 17 Der/die Beauftragte Finanzen und die. RevisorenInnen erstatten dem Kreisparteitag gemäß § 5 (1) Bericht.

Inkrafttreten und Änderung

§ 18 Diese Satzung tritt am 13. Januar 1973 in Kraft.

§ 19 Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisparteitages Sie haben sofortige Wirkung.

Diese Satzung wurde geändert am: 11.12.1973, 21.06.1975, 10.04.1987, 09.07.1997, 16.04.2018, 05.09.2020.

 

Geschäftsordnung des Vorstandes der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, Kreisverband Karlsruhe-Land.

§ 1 Sitzungen des Kreisvorstandes beruft der bzw. die Kreisvorsitzende/n ein.

§ 2 Die Einladung erfolgt mit einer Frist von 7 Tagen unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung. In dringenden Fällen kann hiervon abgewichen werden. Kreisvorstandsmitglieder können bis 10 Tage vor dem Sitzungstermin Tagesordnungspunkte einreichen.

§ 3 Wenn mehr als ein drittel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung einer Sitzung verlangt, hat der Vorsitzende/die Vorsitzenden dem zu entsprechen.

§ 4 Der Kreisvorstand soll in der Regel einmal im Monat zusammentreten.

§ 5 Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit ist auf Antrag eines Mitglieds festzustellen.

§ 6 Der Kreisvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 7 Die Protokolle sind auf der nächstfolgenden Sitzung vorzulegen.
§ 8 Der Kreisvorstand tagt parteiöffentlich.
§ 9 Diese Geschäftsordnung tritt am 12.02.1973 in Kraft und wurde geändert am 22.02.1997 und am 6.10.2020.

Termine

Alle Termine öffnen.

20.03.2024, 19:30 Uhr - 22:30 Uhr Mitglieder- und Nomminierungsversammlung zur Gemeinderatswahl

12.04.2024, 16:00 Uhr Präsidium

13.04.2024 - 13.04.2024 SPD Frauen Landesdelegiertenkonferenz

14.04.2024, 09:30 Uhr - 13:00 Uhr Bad Schönborner Frühlingsbrunch
Am 14. April ist es wieder soweit: Das große Bad Schönborner Frühlingsfrühstück findet in der Kraichgauhalle in …

17.04.2024, 19:30 Uhr - 22:30 Uhr Mitgliederjahreshauptversammlung

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